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BGB-Gesellschaft – Gesellschafterausschluss bei einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 194/20 – Urteil vom 03.11.2021

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2020 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um den Ausschluss des Klägers aus einer GbR.

Der Kläger und die Beklagte zu 1 waren an mehreren GbR und GmbH beteiligt, die sich der Vermietung von Grundstücken und dem Betrieb von Windenergieanlagen widmeten.

Die … GbR, um die hier gestritten wird, hielt und vermietete mehrere Wohnungen auf einem Grundstück. Sie hatte einen Bankkredit zurückzuzahlen und verwendete dazu die Mieteinnahmen. Der schriftlich gefasste Gesellschaftsvertrag (Anlage K 1 = Bl. 7 ff.) sah gleich hohe Gesellschaftsanteile des Klägers und der Beklagten zu 1 vor (§ 4), ein Gewinnentnahmerecht unter Berücksichtigung der Liquidität (§ 7) und eine Fortsetzungsklausel bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 8 II).

Vereinbarungen über die Übertragung von Anteilen an mehreren Gesellschaften beendeten der Kläger und die Beklagte zu 1 in Bezug auf die … GbR mit der Einigung vom 29. Juni 2015, der Kläger halte 6 % und die Beklagte zu 1 94 % der Anteile (Anlage K 3 = Bl. 14).

Am 1. März 2019 ließen der Kläger, die Beklagte zu 1, die Gesellschaft und eine weitere von ihnen betriebene Gesellschaft in einem Mediationsverfahren einen Vergleichsentwurf protokollieren, der wiederum auf einem Entwurf des Klägers beruhte (BbgOLG, 100 AR 10/18 G, Prot. v. 1. März 2019, hier: Anlage B 1 = Bl. 55 ff.; Entwurf: Anlage K 12 = Bl. 101 ff.). Der Vergleichsentwurf sah – neben anderem – die Übernahme der Geschäftsanteile des Klägers an der Gesellschaft durch die Beklagte zu 1 vor. Dafür sollte der Kläger 100.000 Euro erhalten. Die Parteien hielten die notarielle Beurkundung der angestrebten Vereinbarung für erforderlich. Dazu kam es nicht. Die Verantwortung dafür weisen sich die Parteien gegenseitig zu.

Um die Gewinnentnahme des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 führten der Kläger, die Beklagte zu 1 und die Gesellschaft einen Rechtsstreit, den sie mit einem am 22. Mai 2019 […]


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