OLG München, Az.: 3 U 4742/13, Urteil vom 28.05.2014
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013, Az: 6 O 3487/11, aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.569,– EURO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des Anhängers H. HN …121, Fahrzeugidentifikationsnr. WHDC …516 zuzüglich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 EURO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.06.2011 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer II. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
IV. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12. Der Kläger hat 1/12 der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen; im übrigen trägt der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013 (Bl. 199/202 d. A.) Bezug genommen.
Das Erstgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Nebenkosten Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bezüglich Rücknahme der Kaufsache gerichtete Klage abgewiesen.
Symbolfoto: Von Mikbiz /Shutterstock.comMit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht Traunstein habe rechtsfehlerhaft angebotene Beweismittel nicht eingeholt bzw. sei Beweisangeboten nicht nachgegangen. Es habe zudem wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger habe eine Ergänzung des vom Erstgericht am 15.11.2011 erlassenen Beweisbeschlusses beantragt, so mit S[…]