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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Instandhaltungsobliegenheit betreffend Rückstausicherungen

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LG Frankfurt – Az.: 7 U 71/21 – Urteil vom 13.05.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19.4.2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.401,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 11.901,34 Euro für einen Wasserschaden wegen Rückstaus aus einer Gebäudeversicherung.

In der vorliegenden Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 2011 gelten, sind auch Elementargefahren – u.a. Überschwemmung, Rückstau (Zusatzbedingung: GB 3307) – versichert. Gemäß Ziffer 10 a) GB 3307 (Besondere Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Des Weiteren ist nach GB 3304 in Abänderung von § 28 Nr. 3 VGB 2011 ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart. Auf die VGB 2011 sowie die GB 3304, GB 3307 wird Bezug genommen.

Am 13.3.2019 bemerkten der Kläger und seine Ehefrau im Keller ihres Hauses Feuchtigkeit durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Ursache war der Ausfall der Rückstausicherung, nämlich der Ausfall der Hebepumpe, die in einem Drainageschacht angebracht war und das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte.

Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden und machte die zur Schadensbeseitigung Kosten geltend. Die Beklagte prüfte die ihr übersandten Rechnungen und nahm eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit von 50 % vor.

In einem Ortstermin am 25.6.2019 soll der Kläger – nach Behauptung der Beklagten – gegenüber dem von der Beklagten als Gutachter beauftragten Zeugen A (Bericht Bl. 67 ff d.A. – Bl. 69) und in Anwesenheit des Zeugen B von der Fa. C geäußert haben, dass die vorhandene Rückstausicherung – bestehend aus einer Pumpe nebst Rückstauklappen – seit Errichtung des Hauses im Jahr 2008 noch nie geprüft und gewartet worden sei. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass er geäußert habe, die Wartung der Rückstausicherung sei niemals durch ein Unternehmen, aber durch ihn persönlich erfolgt. Darüber hinaus hat er sich darauf be[…]


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