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Patientenakten – Aufbewahrungspflicht für Patientenakten nach Tod des Arztes

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OLG Rostock – Az.: 3 W 7/19 – Beschluss vom 02.07.2020

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 09.05.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund (Nachlassgericht) – Zweigstelle Bergen auf Rügen – vom 11.04.2018 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Erblasser, ein vormals in S. auf R. praktizierender Arzt, ist am 18.11.2015 verstorben. Mit Beschluss vom 28.01.2016 ordnete das Amtsgericht Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses des Erblassers eine Nachlasspflegschaft an.

In der Folgezeit wurde ein Ausschlagungsverfahren möglicher Erben durchgeführt. Da ein Neffe des Erblassers – Herr D. Z. – die Erbschaft zunächst vermeintlich nicht fristgerecht ausgeschlagen hatte, wurde die Nachlasspflegschaft mit Beschluss vom 02.08.2017 wieder aufgehoben. Herr D. Z. hat zur Überzeugung des Nachlassgerichts im Nachhinein jedoch darlegen können, vom Anfall der Erbschaft erst am 26.02.2018 Kenntnis erlangt zu haben. Die Erbschaft hat er sodann am 29.03.2018 fristgerecht vor dem Amtsgericht Wittlich ausgeschlagen. Ein Erbe ist aktuell nicht bekannt.

Im Rahmen einer Ortsbesichtigung zur Sicherung des Nachlasses, hatte der Nachlasspfleger in den ehemaligen Praxisräumen des Erblassers u. a. einen Bestand von ca. 500 Patientenakten vorgefunden.

Mit Beschluss vom 02.04.2018 hat das Amtsgericht Stralsund deren Inobhutnahme und ordnungsgemäße Aufbewahrung durch die Beteiligte angeordnet, nachdem sich diese hierzu verpflichtet gesehen hat. Zur weiteren Darstellung des Beschlussinhalts wird auf diesen Bezug genommen.

Hiergegen hat die Beteiligte fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass § 4 Abs. 1 Ziff. 14 HeilBerG M-V ihr entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Aufbewahrungspflicht auferlege. Dies würde auch gegen das Konnexitätsprinzip verstoßen. Würde man die Vorschrift wie das Nachlassgericht auslegen, wäre § 4 Abs. 1 Ziff. 14 HeilBerG nicht verfassungsgemäß. Es sei auch nicht gerecht, die Beteiligte mit den Kosten der Aufbewahrung zu belasten, zumal hierfür gar keine Finanzierung durch die Beklagte möglich sei. Im Übrigen sei der D. Z. als Erbe aufbewahrungspflichtig. Eine fristgerechte Ausschlagung sei durch diesen nicht erfolgt. Der D. Z. sei vom Erbanfall mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 16.06.2016 informiert worden. Längstens betrage die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft indes 6 Monate. Zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft am 29.03.2018 sei diese Frist längst abgelaufen gewesen. Auch habe der D. Z. die Aufbewahrung und Verwaltun[…]


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