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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Erstattung von Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit der Wohnung

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AG Charlottenburg, Az.: 215 C 236/15, Urteil vom 13.04.2016

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2016 – Aktenzeichen: 215 C 236/15 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen etwaigen Mehrkosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 24. Februar 2016 entstanden sind; diese Kosten trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden; sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung einer Versicherungsleistung durch die Klägerin der Beklagten gegenüber.

Symbolfoto: zeatrue/Bigstock

Zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer besteht ein Hausratsversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 63.400,– € für die der Klägerin gehörende Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in der … Berlin, wobei im Rahmen der versicherten Gefahren u. a. Leitungswasser aufgeführt ist. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Hausratsversicherungsbedingungen mit Stand vom 01.04.2011 zugrunde, in denen es zu „III. Klauseln für die Hausratversicherung“ in Klausel HR0005 „Welche Bestimmungen gelten für Hotelkosten?“ wie folgt heißt:

„1. In Erweiterung von § 2 VHB 2001 sind die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon) versichert, wenn die Wohnung infolge eines Versicherungsfalls (s. § 3 VHB 2001) unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

2. Die Kosten ersetzen wir Ihnen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar oder eine Nutzung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf […]


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