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Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich Wohnfläche – Sollbeschaffenheit?

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AG Hamburg – Az.: 25a C 312/20 – Urteil vom 22.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers wegen Wohnflächenunterschreitung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, am 27.03.2018 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Hause … in … Hamburg (vgl. Anlage K1). In § 1 Ziff. 2 S. 1 MietV findet sich der Passus, dass die Wohnfläche ca. 66,00 qm beträgt. In § 1 Ziff. 2 S. 2, 3 MietV wird weiter ausgeführt, dass diese Angabe Messfehler enthalten könnte und deshalb nicht zur Festlegung der Mietsache diene, weshalb sich der räumliche Umfang der Mietsache allein aus der vorstehenden Angabe der Mieträume ergebe.

Im Zeitraum Juni 2018 bis Mai 2019 betrug die Nettokaltmiete € 1.189,65, im Zeitraum Juni 2019 bis März 2020 betrug die Nettokaltmiete € 1.225,34 (vgl. §§ 4, 5 MietV, Anlage K1). Diese Beträge leistete der Kläger an die Beklagte zu 1).

Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die Wohnfläche tatsächlich lediglich 53,88 qm betrage (vgl. Anlage K2). Dies nahm der Kläger zum Anlass, der Beklagten zu 1) mit Schreiben des Mietervereins zu Hamburg von 1890 r.V. vom 10.03.2020 Rückzahlungsansprüche darzulegen, verbunden mit einem Vergleichsangebot, zu dem bis zum 20.03.2020 Stellung genommen werden sollte (vgl. Anlage K3). Diese Frist verstrich fruchtlos.

Der Kläger meint, es bestünden Rückzahlungsansprüche i.H.v. monatlich € 218,42 für die Monate Juni 2018 bis Mai 2019 und i.H.v. € 224,97 monatlich für die Monate Juni 2019 bis März 2020. Die Miete für das streitgegenständliche Mietobjekt sei aufgrund einer Wohnflächenunterschreitung von 18,36% entsprechend gemindert. In § 1 Ziff. 2 S. 1 MietV sei als Sollbeschaffenheit eine Wohnfläche von 66qm vereinbart worden. § 1 Ziff. 2 S. 2 stehe hierzu in Widerspruch und sei intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und damit unwirksam, andernfalls würden hierdurch unzulässigerweise die Minderungsansprüche der Mieterseite entgegen § 536 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Mit der Rückzahlung dieser Beträge befänden sich die Beklagten sp[…]


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