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Fristlose Verdachtskündigung – Entwendung eines Safebags

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Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 6 Sa 1930/19 – Urteil vom 13.05.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2019 – 4 Ca 1804/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die am 17. Juli 19XX geborene, ledige und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1980 als Verkaufskraft angestellt, zuletzt in einer Filiale in T. Es wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Eine Ausfertigung liegt der Klägerin nicht vor. Die Klägerin erhält zum jeweiligen Monatsende eine Vergütung bestehend aus einem Grundbetrag in Höhe von 2.530,00 Euro brutto, einer Zulage in Höhe von 52,00 Euro brutto und einer sonstigen Zulage in Höhe von 122,71 Euro brutto. Laut Vergütungsabrechnungen der Monate Februar 2019 und März 2019 erhält die Klägerin zudem weitere Bezüge unter der Bezeichnung „Vermögensb.AG-Anteil“ in Höhe von 40,00 Euro brutto sowie unter der Bezeichnung „Aufladung Bonuskarte“ zuletzt in Höhe von 36,00 Euro brutto.

Die Beklagte betreibt ein Bekleidungsunternehmen mit zahlreichen Filialen in verschiedenen Ländern. Für die Filiale der Beklagten in T ist kein Betriebsrat gewählt.

Die Klägerin ist als eine von drei Verkaufskräften unter anderem berechtigt und damit betraut, die täglichen Einnahmen der Filiale in den Tresor zu verbringen. Mindestens einmal täglich, in der Regel zum Ende eines Arbeitstags, zählt ein Arbeitnehmer an der Kasse die Einnahmen und legt das Bargeld – lediglich Geldscheine – in einen sogenannten Safebag. Die Safebags sind auch in befülltem Zustand sehr flach und haben etwa die Größe eines DIN A 5 – Blatts. Jeder Safebag ist mit einer Nummer versehen und wird nach der Geldeinlage durch den Arbeitnehmer mittels eines Klebestreifens verschlossen. Sodann holt eine der drei berechtigten Verkaufskräfte den Safebag an der Kasse ab und bringt diesen in einen grundsätzlich nur für Arbeitnehmer der Filiale zugänglichen Raum, in dem sich der Tresor befindet. Da in der Regel zwei Kassen in der Filiale in T geöffnet sind, handelt es sich üblicherweise um zwei Safebags pro Tag. Der Schlüssel für den Tresorraum befindet sich in einem jedem Arbeitnehmer zugänglichen Schlüsseltresor im Verkaufsbereich an der Kasse. Der Tresor selbst besteht aus zwei Kammern. In der ersten Kammer befindet sich das Wechselgeld. Zur ersten Kammer[…]


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