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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristsetzung zur Mietmängelbeseitigung während eines laufenden Beweissicherungsverfahrens

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AG Hamburg-Barmbek – Az.: 817 C 71/10 – Urteil vom 21.04.2011

I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger € 1.352,61 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 % zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger als ehemalige Mieter begehren von den Beklagten als den ehemaligen Vermietern anteilige Rückzahlung wegen behaupteter Lärmbelästigung unter Vorbehalt gezahlter Mieten, Rückzahlung restlicher Mietsicherheit sowie Schadenersatz wegen fristloser Kündigung wegen Verzugs mit der Mängelbeseitigung am Mietobjekt.

Die Kläger waren Mieter, die Beklagten waren Vermieter einer Wohnung im Hause B.-Weg …, … H.. Zu Beginn des Mietverhältnisses leisteten die Kläger eine Mietsicherheit in Höhe von DM 4.500,00. Mit Schreiben vom 12.11.2008 zeigten die Kläger den Beklagten einen Mangel in Gestalt eines nächtlichen Pfeifgeräusches an, behielten sich ihr Recht zur Mietminderung vor und erklärten die Mieten von nun an unter Vorbehalt zu zahlen. Ferner baten sie um Abhilfe bis zum 12.12.2008. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Die Beklagten zeigten sich mit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen einverstanden. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das als Anlage K5 eingereichte Sachverständigengutachten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 30.06.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Kläger gaben den Schlüssel Ende Juni 2009 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten heraus. Die Kläger mieteten eine Wohnung in der A.-Straße … in H. an. Unter dem 17.08.2009 rechneten die Beklagten über die Mietsicherheit ab, die sich unter dem 31.08.2009 auf € 3.633,71 belief. Die Beklagten behielten einen Betrag in Höhe von € 1932,30 ein. Dieser Betrag entspricht der Höhe zweier Monatsmieten für Juli und August 2009. Insoweit verlangen die Kläger mit der Klage Auszahlung restlicher Kaution.

Die Kläger behaupten, dass sie seit ihrer Rückkehr aus dem Sommerurlaub 2008 regelmäßig in der Nacht gegen etwa 01:00 Uhr oder 03:00 Uhr morgens, gelegentlich gegen 05:00 Uhr morgens durch ein Pfei[…]


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