AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 2 C 1438/13
Urteil vom 15.10.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 70,81 €
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Streitgegenstand liehen Mietverhältnis keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 70,81 € wegen einer Reparatur eines … Innenoberteil. Der Kläger stützt seine Klage auf die sogenannte Kleinstreparaturklausel des Mietvertrages, vergleiche § 12 des Mietvertrages vom 03.11.2010. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Regelung des § 12 des Mietvertrages gegen die Zumutbarkeitsgrenze des § 307 BGB. Bei der mietvertraglichen Regelung handelt es sich um eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, welche der Klauselkontrolle des § 307 BGB unterliegt. Von einer Rechtswirksamkeit der Kleinstreparaturklauseln ist dann auszugehen, wenn die Höhe der Verpflichtung des Mieters in 2-facher begrenzt ist. Zum Einen muss die Höhe jeder Einzelreparatur auf einen zumutbaren Höchstbetrag begrenzt sein. Weiter muss die jährliche Gesamtbelastung nach oben hin angemessen gedeckelt sein. Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass die Kleinstreparaturklausel nur dann zum Tragen kommt, wenn notwendige Reparaturen an Gegenständen verlangt werden, welche dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Bei der vorliegenden Klausel des Mietvertrages beanstandet das Gericht nicht die Höchstgrenze jeder einzelnen Reparaturmaßnahme von 100,00 €. Angesichts der steigenden Handwerkerkosten muss dieser Höchstgrenze als noch zumutbar angesehen werden. Die Klausel ist auch nicht dahingehend zu beanstanden, dass eine Einschränkung dahingehend fehlt, dass nur notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen welche den Zugriff des Mieters ausgesetzt sind fehlt. Von Seiten des Gerichts wird aber die jährliche Gesamtbelastung von 8 % der Jahresnettomiete gemäß § 307 beanstandet. Von Seiten des Bundesgerichtshof wurde entschieden, dass eine Gesamtbelastung der jährlichen Kleinstreparatur von 6 % de[…]