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Bank-AGB-Pfandrecht an Kontoguthaben des Kunden

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 26/20 – Urteil vom 24.02.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. November 2019,  Az. 2 O 38/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freigabe des bei dieser geführten Girokontos – dieser Antrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens -, hilfsweise Zahlung des auf dem Girokonto befindlichen Guthabens von 123.879,46 €, auf Schadensersatz wegen verzögerter Veräußerung eines bei der Beklagten geführten Wertpapierdepots sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Die Parteien standen (jedenfalls) seit Ende der 1990er Jahre über diverse Bankverträge in Geschäftsverbindung. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Nr. 80… und ein Girokonto mit der Nr. 61…, über das u.a. die Einziehung der Kreditraten der folgenden Darlehen sowie die Mieteinnahmen aus dem darlehensfinanzierten Grundbesitz abgewickelt wurden:

Unter dem 10. Dezember 1999 vereinbarten die Parteien ein (Y)…-Vario-Darlehen mit der Endnummer a… über einen Darlehensnennbetrag von 200.000 DM zu einem variablen Zinssatz von anfänglich 4,49 % p.a.; dieses Darlehen war u.a. durch eine Buchgrundschuld i.H.v. 200.000 DM an dem auf Blatt … des Amtsgerichts Cottbus eingetragenen Grundstück Flur …, Flurstück 1… in B… abgesichert.

Am 19./20. Juni 2000 schlossen die Parteien zur Finanzierung der ETW Nr. 12 in der …straße 40 in A… ein weiteres “ (Y)…-Vario-Darlehen“ (Endnummer b…) über einen Nettokreditbetrag von 467.650 DM zu einem anfänglichen Zinssatz von 5,77 % p.a. und einer bis zum 30. Mai 2010 befristeten Zinsobergrenze, die monatliche Rate betrug 2.651,58 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen diente eine Buchgrundschuld i.H.v. 470.000 DM an dem finanzierten Wohnungseigentum, ferner sollte ein Wertpapierdepot „in unserem Hause“ verpfändet werden. Am selben Tag schlossen die Parteien zur Finanzierung der ETW Nr. 22 in der …straße 40 in A… ein weiteres “ (Y)…-Vario-Darlehe[…]


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