ArbG Marburg – Az.: 2 Ca 203/99 – Urteil vom 17.12.1999
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.272,73 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage restliche Vergütung für März 1999.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Zahntechnikerin beschäftigt mit einer Vergütung von 3.111,– DM brutto monatlich.
Die Klägerin war vom 18.02.1999 bis zum 13.03.1999 arbeitsunfähig erkrankt.
Am Morgen des 15.03.1999 erschien die Klägerin im Betrieb des Beklagten gegen 9.30 Uhr und legte eine ärztliche Bescheinigung vom 15.03.1999 vor, ausgestellt durch die Frauenärztin Dr. … S. Diese Bescheinigung hatte folgenden Inhalt:
Bei Frau … R, geb. …, liegt eine Schwangerschaft in der 9. Woche mit wahrscheinlichem Geburtstermin am 19.10.1999 vor.
Falls Frau R weiterhin am Arbeitsplatz gesundheitsgefährdenden Dämpfen ausgesetzt wird, muss ein Beschäftigungsverbot ausgestellt werden.
Die Klägerin erklärte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt beschäftigt werden könne, nämlich nicht mehr im Labor, allenfalls im Büro.
Darauf hin schickte der Beklagte die Klägerin zunächst nach Hause. Am Abend des 15.03.1999 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass er sie bis einschließlich zum 31.03.1999 für die anstehende Kurzarbeit eingeteilt habe. Die Klägerin widersprach nicht.
Symbolfoto: Von Nicole Lienemann /Shutterstock.comDer im Betrieb des Beklagten bestehende Betriebsrat hat der Durchführung der Kurzarbeit zugestimmt und die entsprechende Antragstellung beim Arbeitsamt befürwortet. Zwischen Betriebsrat und dem Beklagten ist allerdings keine Vereinbarung darüber getroffen worden, wer in welchem Umfange an der Kurzarbeit teilnehmen sollte.
Die Klägerin meldete sich in der Zeit vom 16.03.1999 bis zum 22.03.1999 arbeitsunfähig krank.
Der Beklagte zahlte an die Klägerin für März 1999 einen Betrag von 1.838,27 DM brutto. In diesem Betrag ist das Kurzarbeitergeld in Höhe von 593,91 DM enthalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf die volle Vergütung für März 1999 besitze.
Sie ist weiter der Ansicht, dass die Anordnung von Ku[…]