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Wann liegt ein Diagnoseirrtum vor?

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OLG Dresden – Az.: 4 U 980/21 – Urteil vom 29.03.2021

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.10.2021 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Verfahren wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die am … geborene Klägerin zu 1) befand sich vom 20.01.2014 bis 22.01.2014 in stationärer Behandlung bei der Beklagten zu 1) wegen zunehmender Hüftschmerzen. Es wurden dort Sonographie, eine Laboruntersuchung sowie am 22.01.2014 eine MRT-Untersuchung durchgeführt und eine Synovialitis (Gelenkinnenhautentzündung) und Gelenkerguss des rechten Hüftgelenks diagnostiziert. In der Zeit vom 12.05.2014 bis 03.06.2014 wurde die Klägerin zu 1) bei der Beklagten auf der Grundlage der Diagnose einer juvenilen idiopathischen Arthritis stationär behandelt, wobei eine Sonographie der Hüft- und Kniegelenke einen Gelenkerguss in der Hüfte rechts zeigte. Am 22.08.2014 stellte sie sich akut wegen erheblicher Beschwerden in den Hüftgelenken vor. Eine MRT-Untersuchung des Beckens ergab den Verdacht auf eine Epiphyseolysis capitis femoris lenta beidseits (ECF). Eine am 22.08.2014 durchgeführte Röntgenuntersuchung nach Lauenstein ergab den Nachweis eines Abrutschens des Schenkelhalses gegenüber dem Hüftkopf links. Die am 23.08.2014 durchgeführte Röntgenuntersuchung rechts bestätigte das Abkippen des Hüftkopfes auch auf dieser Seite. Am 29.08.2014 wurde der Klägerin zu 1) an der Hüfte links eine DET-Schraube implantiert; sie wurde am 05.09.2014 aus der stationären Behandlung der Beklagten entlassen. Die weitere Behandlung erfolgte im …klinikum …, wo sie am 24.09.2014 auf der rechten Seite operiert wurde. Auf der linken Seite zeigte sich im Dezember 2014 eine Impingementsituation, die operativ am 07.01.2015 ebenfalls am Universitätsklinikum Dresden behandelt wurde. Im Juni 2017 wurde das eingebrachte Osteosynthesematerial entfernt. Die Beklagte hat an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € bezahlt.

(Symbolfoto: S_L/Shutterstock.com)

Die Klägerin zu 1) hat die[…]


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