LAG Hessen – Az.: 18 Sa 986/13 – Urteil vom 16.07.2014
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2013 – 14 Ca 533/13 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung, die vorsorglich auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde.
Die Beklagte betreibt in A einen Gastronomiebetrieb. Der am XX.XX.19XX geborene Kläger arbeitet seit 01. Juli 2009 für die Beklagte als Barkeeper/Servicekraft. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen.
Die Beklagte kündigte das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 31. März 2011. Die wegen dieser fristlosen Kündigung erhobene Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (– 14 Ca 2067/11, Urteil vom 30. November 2011) war erfolgreich. Die Beklagte hat ihre zunächst eingelegte Berufung (Hess. LAG – 18 Sa 162/12) zurückgenommen.
In dem weiteren Rechtsstreit der Parteien mit dem Aktenzeichen – 18 Sa 1532/12 (Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 14 Ca 1872/12) hat die Kammer über Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugslohn in der Zeitspanne von 01. April 2011 bis 12. Februar 2012 entschieden. Dabei ist die Kammer in dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 03. Juli 2013 von einem Monatsbruttolohn von 2.568,00 € ausgegangen.
Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der Kläger arbeitete ab 02. Juli 2012 wieder für die Beklagte, nachdem diese die Berufung gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung vom 31. März 2011 zurückgenommen hatte.
Am Feiertag des 03. Oktober 2012 war der Gastronomiebetrieb der Beklagten geöffnet. Der Kläger erschien an diesem Tag nicht zur Arbeit. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten richtete ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und verlangte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Entschuldigung wegen des unentschuldigten Fehlens (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2013, Bl. 23 d.A.).
Am 18. Oktober 2012 arbeitete der Kläger nicht, sondern suchte die Notdienstzentrale im Bürgerhospital auf. Er legte bei der Beklagten einen Notfall-/Vertretungsschein vor, jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beklagte erteilte ihm deswegen eine schriftliche Abmahnung mit Datum vom 04. November 2012. Zur Wiedergabe ihres Inhalts wird auf die Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2013 ve[…]