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Totenfürsorge – Festlegung durch den Verstorbenen

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1546/20

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten verliert hierdurch ihre Wirkung.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.
Gründe
(Symbolfoto: Ingo Bartussek/Shutterstock.com)

Mit seiner Klage hat der Kläger u. a. um die Feststellung der alleinigen Inhaberschaft der Totenfürsorge hinsichtlich der in den Jahren 1995 bis 2017 verstorbenen, auf dem Hauptfriedhof der Stadt …[Z[ beigesetzten Geschwister …[C], …[D], …[B] und …[E] nachgesucht sowie um die Verpflichtung der Beklagten als Treuhänderin angetragen, die Friedhofsgärtnerei …[A] von ihren Pflichten aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag mit den Geschwistern … vom 05.01.1993 zu entheben und einen anderen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege zu beauftragen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29.09.2020 Bezug genommen. Mit seinem engegriffenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger Inhaber des Totenfürsorgerechts bezüglich aller vier in der Grabstätte auf dem Hauptfriedhof der Stadt …[Z[, Block-Nr. II, Feld Nr.f, Grab Nr. 63, Grabstätte Wahlgrab mit vier Grabstellen, bestatteten Personen ist, und die Klage im übrigen abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Abänderung des am 29.09.2020 verkündeten Urteils des LG Koblenz, Az. 9 O 395/19

1. festzustellen, dass er alleiniger Inhaber des Totenfürsorgerechts bezüglich aller vier in der Grabstätte auf dem Hauptfriedhof der Stadt …[Z[, Block-Nr. II, Feld Nr. f, Grab Nr. 63, Grabstätte Wahlgrab mit vier Grabstellen, bestatteten Personen ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, einen anderen Friedhofsgärtner mit der Erledigung der Arbeiten aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag vom 05. Januar 1993 zu beauftragen und ihm die Re[…]


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