KG, Az.: 24 W 20/19, Beschluss vom 17.04.2019
In der Wohnungseigentumssache hat der 24. Zivilsenat am 17. April 2019 b e s c h l o s s e n:
I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2019 – 53 S 2/18 – wird zurückgewiesen.
II. Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen zwei Negativbeschlüsse. Zugleich stellen sie zwei Beschlussersetzungsanträge.
Gegenstand des ersten Negativbeschlusses zum Tagesordnungspunkt (TOP) 8 ist ein Beschlussantrag, namens der Wohnungseigentümergemeinschaft ### einen Statiker mit der Prüfung eines Dachstuhls bei voraussichtlichen Kosten von maximal 4.000,00 EUR zu beauftragen und hierfür eine Sonderumlage in Höhe von 4.000,00 EUR zu beschließen. Gegenstand des zweiten Negativbeschlusses zu TOP 10 ist der Beschlussantrag, das durch die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zerstörte Sondereigentum der Kläger instand zu setzen, wobei von geschätzten Kosten bis zu 50.000,00 EUR ausgegangen wird. Hierfür soll eine Sonderumlage in Höhe von 50.000,00 EUR erhoben werden. Gegenstand des ersten Beschlussersetzungsantrages ist die Anordnung von Maßnahmen zur statischen Überprüfung und Instandsetzung der Dachkonstruktion, Gegenstand des zweiten die Wiederherstellung des für die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Anspruch genommenen Sondereigentums der Kläger.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 hat das Landgericht für alle Anträge und ohne nähere Unterscheidung einen Gesamtstreitwert von 53.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen ihnen am 31. Januar 2019 zugestelltem Beschluss haben die Kläger mit beim Landgericht am 1. März 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 1. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Streitwert auf 26.865,00 EUR festzusetzen.
Für den Negativbeschluss zu TOP 8 sei gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ein Wert von 1.990,00 EUR anzusetzen (= 4.000,00 [Höhe der Sonderumlage] x 995/10.000 [Größe des Miteigentumsanteils der Kläger] x 5), für den Negativbeschluss zu TOP 10 hingegen ein Wert von 24.875,00 EUR (= 50.000,00 [Höhe der Sonderumlage] x 995/10.000 [Größe des Miteigentumsanteils der Kläger] x 5). Für die Beschlussersetzungsanträge wird kein Wert benannt.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2019 nicht abgeholfen. Gegenstand des in der Berufung gestellten Anfechtungs- und Beschlussantrages sei die Wiederherstellung des Son[…]