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Schenkung mit Weitergabeverpflichtung eines Grundstücks

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OLG München – Az.: 33 U 4723/20 – Urteil vom 08.02.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.08.2020,  Az. 23 O 8748/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger, zu deren Gunsten ebenso wie zugunsten des Beklagten zu 2) im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen ist, begehren von den beiden Beklagten Zustimmung zur (anteiligen) Übertragung eines Grundstücks in M., I. Straße 7, auf die Kläger und den Beklagten zu 2) und Bewilligung von deren Eintragung im Grundbuch jeweils zu 1/3 als Eigentümer vor dem Hintergrund das streitgegenständliche Grundstück betreffender notarieller Schenkungsvereinbarungen zwischen ihrem Großvater H. H., verstorben am 03.03.2019, und ihrem Vater F. H., verstorben am 06.09.2017.

Die Parteien sind wohl kraft gewillkürter Erbfolge (Bl. 183, Anlage BK 3) Mitglieder der Erbengemeinschaft nach F. H. (nachfolgend abgekürzt: Erblasser). Die Kläger sind die Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers, die am 30.03.1995 geschieden wurde. Die Beklagte zu 1) ist kraft Eheschließung vom 29.09.1995 die zweite Ehefrau des Erblassers, wobei die Ehegatten mit notariellem Ehevertrag vom 27.07.1995 (Anlage BK 4) u.a. Gütertrennung vereinbart hatten. Der Beklagte zu 2), geboren 1996, ist Sohn aus der zweiten Ehe des Erblassers, mithin der Halbbruder der Kläger.

H. H. und der Erblasser haben bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks drei notarielle Vereinbarungen getroffen:

– Vereinbarung vom 12.12.1995, Überschrift „Hausübergabe“ (Anlage K 1)

– Vereinbarung vom 15.05.2003, Überschrift „Nachtrag zur Hausübergabe vom 12.12.1995“ (Anlage K 2)

– Vereinbarung vom 25.06.2008, Überschrift „Weiterer Nachtrag zur Hausübergabe vom 12.12.1995“ (Anlage K 3).

Darüber hinaus wurde zu der das streitgegenständliche Grundstück betreffenden „Hausübergabe“ in dem zwischen H. H. und seiner Ehefrau am 18.10.2006 geschlossenen „Erbvertrag“[…]


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