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Arbeitnehmerkündigung – Beweisanzeichen für Zugang

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 3 Sa 1185/20 – Urteil vom 29.04.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 27.10.2020 – 1 Ca 1098/20 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Der 0000 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, einem Schulungsanbieter mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmern, seit dem 01.10.2019 als Head of Finance zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.750,00 € befristet bis zum 30.09.2020 beschäftigt. Nach § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags betrug die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.

Am 24.06.2020 führten der Vorstand der Beklagten und der Kläger ein Trennungsgespräch. Nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht soll ihm der Vorstand der Beklagten in diesem Gespräch mündlich ohne Angabe eines Kündigungstermins gekündigt haben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger am Abend des 24.06.2020 ein schriftliches Kündigungsschreiben zum 31.07.2020 übergeben worden ist.

Mit E-Mail vom 25.06.2020 teilte der Kläger einem Kollegen K. mit, dass ihm „gestern mündlich gekündigt“ worden sei (Anl. B3 = Bl. 37 d. A.).

Am Freitag, den 26.06.2020, 13:23 Uhr bat der Kläger den Vorstand der Beklagten, das vom Kläger vorformulierte Zeugnis mit dem Beschäftigungszeitraum 01.10.2019 bis 31.07.2020 zu unterschreiben, damit er am Wochenende gleich Bewerbungen verschicken könne (Anl. B8 = 108 d. A.). Ebenfalls am 26.06.2020, 14:25 Uhr erklärte der Kläger in einer weiteren E-Mail dem Vorstand der Beklagten, dass er am Montag oder Dienstag zu der Agentur für Arbeit gehen würde „je nach dem, wann die Kündigung ankommt.“ (vgl. Anl. B8 = Bl. 107 d. A.).

Unter dem Datum des 26.06.2020 fertigte die Beklagte ein Schreiben, mit dem sie „wie am 24.06. besprochen,“ das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.07.2020 kündige (Anl. B1 = Bl. 35 d. A.).

Am Montag, den 29.06.2020 um 9.09 Uhr fragte die Kollegin W. den Kläger in einem Chatverlauf, ob er überhaupt schon eine Kündigung habe, woraufhin dieser antwortete, dass bisher noch kein Brief gekommen sei. Darüber hinaus erklärte der Kläger, dass er wahrscheinlich umziehen müsse, weil […]


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