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Wohngebäudeversicherung – Überschwemmung bei Einfließen von Regenwasser

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 206/20 – Beschluss vom 28.04.2021

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 6 O 579/18 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt-, Hilfs- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 03.03.2021 in vollem Umfang Bezug genommen.

Die hiergegen im Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2021 vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis:

Der Senat bleibt zunächst dabei, dass das Landgericht den Versicherungsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass im Streitfall weder eine Überflutung noch ein bedingungsgemäßer Wassereintritt im Sinne von Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten anzunehmen ist. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, liegt auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2021 nochmals angeführte zweite Variante, also das Einfließen des Wassers in das Gebäude, im Sinne der Klausel in Ziffer 2.5.1 AVB, nicht vor. Der Senat überstrapaziert insoweit nicht den Wortlaut der vereinbarten Versicherungsbedingung, denn auch ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer kann – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei der genannten Vertragsvorschrift nicht um eine Art Generalklausel handelt, die jeglichen Wassereintritt in das versicherte Haus umfasst, sondern deren Anwendungsbereich auch insoweit ein im Sinne der ersten Tatbestandsalternative der Ziffer 2.5.1 vergleichbares Elementarschadensereignis voraussetzt. Danach is[…]


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