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Vertrag zur Grundstückübertragung – partielle Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

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OLG München – Az.: 3 U 1522/16 – Urteil vom 02.11.2016

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 04.03.2016, Az. 4 O 4549/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in selber Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Traunstein vom 04.03.2016 auf 2.000.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Grundbuchberichtigung, dass der Vollzug des notariellen Übergabevertrages vom 15.07.2013 (K 4) rückabgewickelt wird. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Gangs des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 4.3.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der vom Landgericht insoweit angegebenen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufungsbegründung machen die Kläger geltend, das Landgericht sei zu Unrecht nicht von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) bei Abgabe seiner den Übergabevertrag vom 15.07.2013 herbeiführenden Willenserklärung ausgegangen. Soweit sie erstinstanzlich geltend gemacht haben, auch die Klägerin zu 2) sei bei Abgabe ihrer Willenserklärung, mit der sie nachträglich den Übergabevertrag am 21.08.2013 genehmigt hatte, geschäftsunfähig gewesen, verfolgt die Berufung diesen Ansatz nicht weiter.

Hinsichtlich der schon mit der Klage geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) moniert die Berufung, das Landgericht habe zwar die Inhalte der Zeugen- und Sachverständigenaussagen in den Entscheidungsgründen wiedergegeben, dies würde aber eine eigene Entscheidung des Gerichts nicht ersetzen. Insbesondere fehle eine kritische Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen, obwohl entgegenstehende sachverständige Stellungnahmen vorliegen würden. Zudem sei das Landgericht in seiner Entscheidung von einer falschen Vorstellung vom Begriff der Geschäftsf[…]


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