Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 841/20 – Urteil vom 12.05.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.09.2020- 1 Ca 889/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und die Pflicht der Beklagten, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
Die am 1963 geborene Klägerin ist seit dem 15.01.2019 für die Beklagte, einem Unternehmen, welches Stoffe in Bioqualität vertreibt und regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, laut Anstellungsvertrag vom 05.12.2018/14.12.2018 als Außendienstmitarbeiterin für das Gebiet N /Verkäuferin Ladenlokal W tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 48 ff. d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 27.03.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2020 (Bl. 8 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.09.2020 (Bl. 96 ff. d. A.) festgestellt, dass die Kündigung vom 27.03.2020 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat und die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Außendienstmitarbeiterin weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte eine Organisationsentscheidung, die den Schluss ermögliche, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfalle, nicht hinreichend vorgetragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 23.09.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.10.2020 Berufung eingelegt und diese am 28.10.2010 begründet.
Die Beklagte behauptet, sie habe sich aus sachlichen Kostengründen entschlossen, den Außendienstbereich, in dem drei Mitarbeiterinnen beschäftigt worden seien, zu schließen. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin im Außendienst sei ihr deshalb auch unmöglich geworden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die unternehmerische Entscheidung unter Hinweis auf die Verluste der Außendienstabteilung hinreichend dargetan.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.09.2020, 1 Ca 89/20, zugestellt am 23.09.2020, die Klage abzuweisen[…]