Landessozialgericht NRW – Az.: L 10 KR 361/20 – Beschluss vom 19.05.2021
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Krankengeld (KG) für die Zeit ab dem 08.10.2013 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin, die seit dem 26.07.2005 eine große Witwenrente bezieht, war vom 30.11.2011 bis zum 18.12.2013 und erneut vom 26.12.2013 bis zum 01.01.2014 bei der Beklagten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I gesetzlich krankenversichert. In der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 25.12.2013 und erneut vom 02.01.2014 bis zum 30.06.2019 war sie als Rentnerin gesetzlich krankenversichert. Seit dem 01.07.2019 bezieht sie Arbeitslosengeld II.
Am 12.03.2012 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig (au) und befand sich vom 12.03.2012 bis zum 14.03.2012 im Klinikum Dortmund. Als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose nannte das Klinikum ein Reizdarmsyndrom mit Diarrhö. Im Anschluss an den stationären Aufenthalt wurde der Klägerin weiterhin Arbeitsunfähigkeit (AU) mit verschiedenen Diagnosen bescheinigt.
Mit Bescheid vom 13.06.2012 in Gestalt eines Abhilfebescheids vom 26.07.2012 lehnte es die Beklagte ab, KG für die Zeit vom 12.03.2012 bis 22.04.12 zu zahlen, da der Anspruch in diesem Zeitraum ruhe. Die Klägerin habe die entsprechenden AU-Bescheinigungen verspätet eingereicht. Ab dem 23.04.2012 zahlte die Beklagte der Klägerin KG. Mit Bescheid vom 02.10.2013 stellte die Beklagte das Ende des KG-Anspruches zum 07.10.2013 fest.
In der Zeit vom 12.3.2012 bis zum 07.10.2013 bescheinigten verschiedene Ärzte und Ärztinnen der Klägerin AU unter Angabe einer Vielzahl von Diagnosen, ua : „Reizdarmsyndrom mit Diarrhö“, „Nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis, nicht näher bezeichnet“, „Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet“, „Kandidose Darm“ und „Krankheit des Verdauungssystems, nicht näher bezeichnet“. Für den Zeitraum vom 30.09.2013 bis 25.10.2013 ist AU durch die Ärztin T ua wegen „Krankheit des Verdauungssystems nicht näher bezeichnet“ bescheinigt. Ferner wurde ab dem 08.10.2013 AU unter Angabe der Diagnosen „Akute Infektionen an mehreren oder nicht näher bezeichneten Lokalisationen der oberen Atemwege“, „Chronische Sinusitis“ und „Bronchitis, nicht als akut oder chronisch bezeichnet“ bescheinigt.
Einen Überprüfungsantrag der Klägerin von Mai 2017 lehnt[…]