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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung bei ständiger Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 295/20 – Urteil vom 19.05.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Juli 2020, Az. 8 Ca 224/20, teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers auf Beschäftigung im Werk W. abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung und einen Beschäftigungsanspruch des Klägers am bisherigen Arbeitsort.

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger ist mit einem Grad von 20 behindert. Er ist seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten als Mischmeister zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von € 3.750,94 beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in X. betreibt ein Netz von Transportbetonwerken, ua. in W. und V.. Sie beschäftigt weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer. Der Betriebsrat, der für die Transportbetongruppe gewählt worden ist, besteht aus drei Mitgliedern.

Im schriftlichen Formular-Arbeitsvertrag vom 04.06.1998 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

㤠1

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.07.1998 und unterliegt dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Transportbeton- und Mörtelindustrie in Rheinland-Pfalz, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Der Arbeitnehmer wird als Mischmeister im Werk W.

eingestellt und verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten nach näherer Anweisung der Betriebsleitung bzw. der einzelnen Vorgesetzten zu verrichten.

§ 6

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich

a) …

e) seine Arbeitskraft an verschiedenen Standorten der Firma zur Verfügung zu stellen.

Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Firma zur fristlosen Entlassung berechtigt.

…“

Der Kläger erlitt im Jahr 2013 einen Herzinfarkt. Seit seiner Wiedereingliederung im Jahr 2014 arbeitet er aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich als Mischmeister, er übernimmt nicht mehr die Disposition. Der Kläger war vom 19.02. bis 10.03.2018 sowie vom 11.10. bis 07.12.2018 arbeitsunfähig krank. Ein Jahr nach seiner letzten Arbeitsunfähigkeit, am 11.12.2019, fand auf Initiative der Beklagten ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger und dem Geschäftsführer, der Personalleiter und der Betriebsratsvorsitzend[…]


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