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Bauhandwerkersicherung – Beginn Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung

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OLG Köln – Az.: I-11 U 186/19 – Urteil vom 17.06.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.08.2019 – 37 O 294/18 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauwerksvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 in Höhe von 88.000,00 EUR eine Sicherheit zu leisten nach ihrer Wahl durch

– Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

– Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

– Verpfändung beweglicher Sachen,

– Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

– Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

– Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,

oder

– eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.

(Symbolfoto: Von Stokkete/Shutterstock.com)

Durch Bauvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 wurde die Klägerin von der Beklagten mit der Durchführung von Rohbauarbeiten bei dem Neubau eines Mehrfamilienhauses in A, B 53 beauftragt. Die Auftragssumme lautete ursprünglich auf 193.788,52 EUR netto. In die Vereinbarung einbezogen wurden u.a. auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C.

Nach Beendigung der Arbeiten im Frühjahr 2013 erfolgte deren Abnahme spätestens im Mai 2014.

Die Schlussrechnung der Klägerin vom 28.07.201[…]


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