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Rechtsbeschwerdeverfahren – Urteilsaufhebung ohne Urteilsgründe

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Oberlandesgericht Brandenburg  – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 228/21 – Beschluss vom 09.06.2021

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2021 insgesamt aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bußgeldbescheid vom 13. Juni 2019 gegen den Betroffenen wegen dreifachen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften – nach Toleranzabzug – 1. um 65 km/h, 2. um nochmals 65 km/h und 3. um 28 km/h ein Bußgeld in Höhe von 700,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Dem Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid vom 13. Juni 2019 vorgeworfen, am …i 2019 gegen 08:20 Uhr die BAB … in Fahrtrichtung … zwischen der Rast- und Tankanlage (RTK) … und der Anschlussstelle (AS) … mit einer Geschwindigkeit – nach Toleranzabzug – 1. von 165 km/h, 2. vom 145 km/h sowie 3. von 88 km/h befahren, mithin die dort zulässigen Höchstgeschwindigkeiten 1. von 100 km/h, 2. von 80 km/h sowie 3. von 60 km/h überschritten zu haben.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2021 den Bußgeldbescheid im Wesentlichen bestätigt und gegen den Betroffenen wegen dreier, tateinheitlich und fahrlässig begangener Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h, um 64 km/h, sowie um 28 km/h eine Geldbuße von 400,00 € festgesetzt, sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet; der Urteilstenor ist im Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. März 2021 aufgenommen.

Bereits am Tag nach der Hauptverhandlung ordnete die Bußgeldrichterin die förmliche Zustellung des nicht mit Gründen versehen Urteils gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft Neuruppin an, die noch am selben Tag ausgeführt worden ist. Das abgekürzte Urteil ist der Staatsanwaltschaft Neuruppin am 31. März 2021 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 01. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.

Der Betroffene hat jedoch zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 30. März 2[…]


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