VG Köln
3 K 4933/11
Urteil vom 22.01.2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger stand vom 1. Oktober 2010 bis zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 5. September 2012 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 wandte er sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) und machte geltend, seine Unterhaltsbeihilfe sei falsch ermittelt worden. Ausgezahlt werde ihm eine Unterhaltsbeihilfe auf der Basis eines Grundbetrages von 997,58 Euro brutto monatlich. Tatsächlich müsse die Unterhaltsbeihilfe aber 1.009,01 Euro brutto betragen, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (RRefBeihV NRW) der Grundbetrag 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages entspreche. Dieser belaufe sich gemäß der Anlage VIII BBesG derzeit auf 1.187,07 Euro. Der Beklagte gehe bei seiner Berechnung offenbar von dem für Landesbeamte geltenden höchsten Anwärtergrundbetrag von 1.156,28 Euro aus. Dies sei unzutreffend, da gemäß § 6 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) die Regelung des § 80 LBG betreffend – u. a. – die Besoldung von der Anwendung auf Rechtsreferendare ausgenommen sei.
Das LBV wies mit Bescheid vom 23. Mai 2011 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer höheren Unterhaltsbeihilfe zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsreferendare stünden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land, auf das das Beamtengesetz für das Land NRW mit Ausnahme der in § 16 Abs. 1 Satz 2 LBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBG) genannten Vorschriften direkt oder entsprechend Anwendung finde. Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare knüpfe zwar zur Bestimmung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe an das Bundesbesoldungsgesetz an. Diese Anknüpfung beinhalte jedoch keine direkte oder entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf Rechtsreferendare. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorschriften über die Beamtenbesoldung auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gemäß § 16 LBG (a. F.) nicht anwendbar seien. Damit verbleibe es bei der einlei[…]