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Verkehrsunfall – unfallbedingte HWS-Beschleunigungsverletzung

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OLG Frankfurt – Az.: 10 U 79/15 – Urteil vom 20.02.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.3.2015, Az.: 2-14 O 72/12, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 15.5.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com)

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Limousinen-Service.

Am XX.XX.2010, gegen 13.45 Uhr, ereignete sich im Kreisverkehr in der Straße1 in Stadt1 ein Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Marke1 den vorfahrtsberechtigten Kreisverkehr, als dass der Fahrer des bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeugs in dem Kreisverkehr einfuhr und mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.

An der rechten Seite des Pkw Marke1 entstand ein Streifschaden (vgl. die Lichtbilder vom Schaden, Anlage B 1, Bl. 59 ff.). Der Sachschaden am Pkw in Höhe von 18.635,36 € wurde von der Beklagten reguliert. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde.

Am XX.XX.2010 begab sich der Kläger in die Allgemeinarztpraxis A/X.

Dort wurde eine HWS-Distorsion (Steilstellung) sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion, jeweils das linke Kniegelenk betreffend, diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf[…]


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