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Geschwindigkeitsmessung –  Riegl FG 21-P – Einsichtnahme in Display

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OLG Düsseldorf – Az.: 2 RBs 51/22 – Beschluss vom 25.04.2022

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 59 zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. Die Messung war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“) durchgeführt worden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs 2 u. 3 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich die in der Begründungsschrift geltend gemachte Forderung, dass dem Betroffenen bei einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P ermöglicht werden müsse, das Messergebnis am Tatort durch Einsichtnahme in das Display zu überprüfen. Daran habe es hier schon deshalb gefehlt, weil es auf der Autobahn nicht möglich gewesen sei, von der Anhaltestelle zu dem Standort des Messbeamten zurückzufahren.

Der Begründungsschrift ist nicht zu entnehmen, auf welchen prozessualen Gesichtspunkt diese Beanstandung abzielt. Verfahrensrechtlich kommt allein die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in Betracht. Daher scheitert die Rüge bereits an der mangelnden Darlegung, dass die verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat. Zur Vermeidung der Rügepräklusion ist die Erhebung und Darlegung eines solchen Widerspruchs auch im Bußgeldverfahren erforderlich (vgl. Senat BeckRS 2019, 25099 = DAR 2020, 209; BeckRS 2022, 4715; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4261; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104).

Abgesehen davon hätte die Verfahrensrüge auch im Falle zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt. Denn ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses besteht nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 1997, 3 Ws (B) 427/97, bei juris).

Nach dem gesetzlich geregelten Gang des Vorverfahrens genügt es, wenn die Verdachtsgründe dem Betroffenen bei seiner Anhörung, die spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat, mitgeteilt werden ([…]


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