AG Ludwigsburg – Az.: 7 OWi 170 Js 112950/20 – Urteil vom 29.01.2021
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Dem Betroffenen lag zur Last, sich am 20.5.20 um 21:10 Uhr in Ludwigsburg, A-Str./S-Str. trotz eines Aufenthaltsverbots mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum aufgehalten und dadurch gegen § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaVO BW i.d.Fassung vom 9.5.20 verstoßen zu haben. Der Betroffene habe sich mit anderen zu dritt in der Öffentlichkeit aufgehalten und alkoholische Getränke konsumiert, wobei alle drei Personen in verschiedenen Haushalten lebten und auch nicht direkt miteinander verwandt seien.
Von diesem Vorwurf war der Betroffene sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
II.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sieht das Gericht als erwiesen an, dass der alkoholisierte Betroffene (AAK um 21:31 Uhr 0,24 mg/l) mit zwei weiteren Begleitern fußläufig an der Tatörtlichkeit unterwegs war, an der der Zeuge K. auf die Gruppe aufmerksam wurde, als sie sich versetzt (eine Person lief vorne, zwei Personen dahinter) am Streifenwagen „vorbeischlängelten“ und dabei eine der Personen einen Kommentar in Richtung der Polizeibeamten abgab. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern wurde dabei zwischen den Personen nicht eingehalten. Der Zeuge war der rechtlichen Ansicht, dass der Abstand zwischen den Personen keine Rolle spiele. Nach der Kontrolle entfernte sich die Gruppe, wobei sie nach ca. 100 Metern nebeneinander ohne Einhaltung eines Abstands gingen. Dem Betroffenen war bekannt, dass ein Aufenthaltsverbot bestand und er hätte erkennen können, dass er den Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritt.
Die entsprechenden Normen der CoronaVO lauten wie folgt:
§ 3 Einschränkungen des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
(Symbolfoto: Wirestock Creators /Shutterstock.com)
Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum […]