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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Mietrückstand

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Übernahmeerklärung durch Sozialamt
LG Frankfurt – Az.: 2-15 T 31/21 – Beschluss vom 30.06.2021

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit der sofortigen Beschwerde vom 17.05.2021 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2021, mit dem die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1) biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, denn das Mietverhältnis sei durch fristlose Kündigung beendet worden, nachdem zwei Monatsmieten nicht gezahlt worden seien, § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Kündigung sei nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, denn die Mietrückstände seien durch die Stadt Frankfurt nicht ausgeglichen worden und diese habe auch keine wirksame Übernahme der Mietrückstände erklärt. Das Angebot, die rückständigen Mieten zu übernehmen, wenn auch auf eine ordentliche Kündigung verzichtet werde, sei – soweit vorgetragen – durch die Klägerin nicht angenommen worden.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, die der Beschwerdeführer damit begründet, die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung seien zu Unrecht verneint worden. Die Stadt Frankfurt habe sich zur Übernahme sämtlicher Mietrückstände bereiterklärt. Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch die Klägerin stehe nicht zu ihrer Disposition, sondern es handele sich um eine Rechtsfrage. Ein Verschulden des Beschwerdeführers für den Zahlungsverzug liege unstreitig nicht vor. Die fristlosen Kündigungen seien durch die Kostenübernahmeerklärung der Stadt Frankfurt unwirksam geworden. Weitere zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigungen seien nicht berücksichtigungsfähig.

Mit Beschluss vom 09.06.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zu 1) – unter Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO – zur Räumung der Wohnung verpflichtet.

Das Beschwerdegericht hat den Parteien mit Verfügung vom 16.06.2021 Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme binnen einer Woche gegeben, während der kein weiterer Vortrag erfolgt ist.

II.

Die zulässige, insbesondere […]


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