Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.1783 – Beschluss vom 04.12.2019
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1934 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und T.
Das Amtsgericht Landsberg am Lech verurteilte den Kläger am 17. März 2016 (4 Ds 605 Js 121942/15), rechtskräftig durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2016 (4 OLG 13 Ss 540/16), wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus entzog das Amtsgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis, die mit Beschluss vom 26. August 2015 nach § 111a StPO schon vorläufig entzogen worden war, und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung. Dem lag nach den Feststellungen des Strafgerichts zu Grunde, dass der Kläger am 14. Mai 2015 mit einem Kraftfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf einen Feuerwehrmann zufuhr, der in Feuerwehruniform inklusive Warnweste und mit einer Feuerwehrkelle den Verkehr regelte, und erst verhältnismäßig kurz vor dem Geschädigten abbremste. Nach kurzem Anhalten fuhr er dem Geschädigten langsam gegen die Beine und bezeichnete ihn sowie dessen Kollegen als „Arschlöcher“.
Am 24. November 2016 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und T. Auf dem Antrag ist vermerkt, dass ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) am 13. Februar 1998 erteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 forderte das Landratsamt Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger auf, bis 15. Mai 2017 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass er trotz der aktenkundigen erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe und auf ein hohes Aggressionspotential hindeute sowie unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen worden sei, die Anforderungen an das sichere Führen eine Kraftfahrzeugs im Verkehr erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Als Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV genannt[…]