Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Freispruch bei Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV3

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Jülich – Az.: 12 OWi – 806 Js 2072/16 – 122/16 – Urteil vom 08.12.2017

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Ihm wurde folgendes zur Last gelegt:

Der Betroffene soll am 04.08.2016 um 14:17 Uhr auf der L 213 in Jülich, Höhe Einmündung zur B 55, im Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h, den Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h geführt haben. Das genannte Fahrzeug wurde durch den Messbeamten … in einer mobilen Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät L XV3, zugelassen durch die PTB zum 02.07.2009, mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h gemessen, so dass ihm nach Toleranzabzug von 4 km/h ein Geschwindigkeitsverstoß von 37 km/h vorgeworfen wurde.

Der Betroffene hat den Tatvorwurf bestritten und sich zur Sache weiter nicht eingelassen.

Er war freizusprechen, da ihm der behauptete Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

Zunächst handelt es sich bei der Messung mit dem Messgerät L XV3, welches durch die PTB zum Zulassungszeichen Z18.11/09.04 am 02.07.2009 mit Nachträgen vom 27.05.2011 (1. Neufassung) und 30.12.2014 (1. Nachtrag zur 1. NF) als Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr zugelassen wurde, nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Denn das Gerät wurde durch die PTB zugelassen, obwohl die Zulassungsbedingungen der PTB.A nicht eingehalten worden sind.

Schon im Jahre 2015 kam es hinsichtlich dieser Geräte zu Problemen, da die Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit werksseitig entgegen den Herstellerangaben, welche in der Zulassung durch die PTB übernommen wurden, entgegen den Zulassungsbedingungen geringfügig über 3 m lang waren. Auch die in der Zulassung angegebene Kabellänge zwischen Monitor und Bedieneinheit von maximal 2 Metern wurde bei einigen Geräten überschritten. Es handelt sich hierbei um Spiralkabel, welche nach Streckung über 2 bzw. 3 m bemaßen. Bei Signalkabeln wie dem Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit des Gerätes ist jedoch nach Eichordnung Anlage 18 Abschnitt 11 Unterabschnitt 3.10 unter der dort abgebildeten Tabelle die Störfestigkeit des Kabels im Hinblick auf seine „Elektromagnetische Verträglichkeit“ […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv