Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 75/20 – Beschluss vom 30.06.2021
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.08.2020 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Cottbus – Registergericht – vom 05.08.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 58 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Die Geschäftsführerin der (X) GmbH, Frau S… R…, hat unter dem 09.07.2020 notariell beglaubigt zur UR Nr. …/2020 des Beschwerdeführers eine Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angemeldet; die neue Anschrift lautet: …. Unter dem 13.07.2020 hat der Beschwerdeführer die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem ihm vorliegenden Papierdokument (Urschrift) beglaubigt.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht diese Anmeldung als nicht formgerecht beanstandet und zur Behebung des Eintragungshindernisses eine Frist von einem Monat gesetzt. Anstelle der bildlichen Wiedergabe der Unterschriften der Geschäftsführerin S… R… und des Notars sei in der elektronischen Leseabschrift neben ihren gedruckten Namen jeweils ein „gezeichnet“ bzw. „gez.“ wiederzugeben. Diese Bestandteile müssten zwingend vorhanden sein, weil nur dadurch die Leseabschrift die Original-Papierurkunde vollständig widerspiegle.
Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 22.09.2020 und der vorausgegangenen Verfügungen des Amtsgerichts vom 16. und 28.07.07.2020, auf die zur Begründung ergänzend Bezug genommen wird.
Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen (§ 382 Abs. 4 FamFG). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Anmeldung zur Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist nicht formgerecht. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Die Anordnung des § 12 Abs. 1 S. 1 HGB, dass Anmeldungen zur Eintragung „elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind“ ist dahingehend zu verstehen, dass zunächst eine entsprechende papiergebundene Anmeldungserklärung erstellt wird, zu welcher die Unterschriften der anmeldenden Personen öffentlich beglaubigt sein […]