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Waschstraße –Fahrzeugkratzer – Haftung Waschsstraße

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 1499/20 – Urteil vom 22.07.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.855,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 16.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Besuch einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße auf Schadensersatz in Anspruch.

(Symbolfoto: Federico Rostagno/Shutterstock.com)

Die Beklagte betreibt unter der Anschrift B.-straße XX in M.-K. eine Autowaschstraße. Eben diese nutzte die Klägerin am 08.05.2020 kurz nach 19.00 Uhr mit dem von ihr geführten PKW der Marke Mitsubishi, Modell ASX 1,6 ZWD, mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXXX. Bevor die Klägerin mit dem von ihr gelenkten PKW in die automatische Waschstraße einfahren konnte, unterzog ein Mitarbeiter der Beklagten das Kraftfahrzeug einer Vorwäsche vermittels einer Hochdrucklanze und Handbürste. Aufgabe dieses Mitarbeiters ist es hierneben, spätestens beim Kassieren des Waschpreises vor der Einfahrt den jeweiligen Kunden darauf aufmerksam zu machen, daß Antennen einzufahren, Außenspiegel einzuklappen und sonstige lose Anbauteile zu entfernen seien. Als die Klägerin nach dem Durchfahren der Waschstraße an dem PKW noch etwas trockenreiben wollte, fiel ihr auf, daß dieser von vorne bis hinten zerkratzt ist. Dieselbe Beobachtung machte hinsichtlich des von ihm geführten PKW, eines BMW, der von der Klägerin als Zeuge benannte Ch. L. Dieser befuhr die Waschstraße unmittelbar nach der Klägerin. Die Schadensmeldung der Klägerin und des Zeugen Ch. L. nahmen Mitarbeiter der Beklagten zum Anlaß, die Waschstraße anzuhalten. Die hieraufhin eingeleitete Suche brachte eine abgebrochene Antenne mit einem Metallkern zutage. Das Antennenstück fand sich in dem Waschmaterial der zweiten Dachwalze und war von außen nicht zu erkennen. Die Klägerin ließ die Schäden an dem Mitsubishi sachverständig begutachten. Hierüber verhält sich das Gutachten der D. A. GmbH vom 07.07.2020. Der Reparaturaufwand wird darin[…]


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