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Rechtsanwälte Kotz GbR

Coronapandemie – Flächenbeschränkung für Möbel- und Einrichtungshäuser zulässig?

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 98/20 – Beschluss vom 27.04.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen Regelungen der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus betreffend Beschränkungen für Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Die Antragsteller sind von Familienhand geführte Mittelstandsunternehmen. Sie betreiben in der Metropolregion Hannover jeweils Einrichtungshäuser mit Verkaufsflächen im Bereich von 25.000 bis 60.000 m², die in einem Gewerbegebiet belegen sind. Auf der Ausstellungsfläche werden Möbel, Haushaltsgegenstände, Textilien und andere Waren für die Ausstattung des In- bzw. Exterieurs angeboten.

Aufgrund einer vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassenen Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 (Nds. MBl. S. 401) und nachfolgenden (1. bis 3.) Verordnungen zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Nds. GVBl. S. 48), vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. S. 55) und vom 7. April 2020 (Nds. GVBl. S. 63) waren die Einrichtungshäuser für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, erließ am 17. April 2020 die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Diese Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. April 2020, S. 74 ff., verkündet und trat am 20. April 2020 in Kraft. Die Verordnung sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

§ 1

(3) 1Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:

7. alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, soweit sie nicht nach § 3 Nrn. 6 und 7 zulässig sind.

2Zulässig im Sinne von Satz 1 Nr. 7 sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in § 3 Nr. 7 Buchst. a bis t genannten Verkaufsstellen entspricht, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässi[…]


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