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Schmerzensgeldanspruch – Schockschaden bei Tod naher Angehöriger

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OLG Stuttgart 1 – Az.: 1 U 52/15 – Urteil vom 10.08.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 26.03.2015 – 2 O 116/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten Ziff. 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagten Ziff. 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Ziff. 1 die entstandenen Kopier- und Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 5.167,75 EUR zu erstatten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 1 sämtliche derzeit nicht absehbaren immateriellen Schäden sowie die weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes ab dem 06.04.2004 entstanden sind bzw. noch entstehen werden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. 1. Die Kosten der ersten Instanz verteilen sich wie folgt:

a) Von den Gerichtskosten tragen

– die Klägerin Ziff. 1 47 %,

– die Klägerin Ziff. 2 22 %,

– die Kläger Ziff. 3 und 4 jeweils 8 %,

– die Beklagten Ziff. 1 und 3 als Gesamtschuldner 15 %.

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 tragen die Beklagten Ziff. 1 und 3 als Gesamtschuldner 24 %.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 3 tragen

– die Klägerin Ziff. 1 10 %,

– die Klägerin Ziff. 2 22 %,

– die Kläger Ziff. 3 und 4 jeweils 8 %.

d) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7 tragen

– die Klägerin Ziff. 1 zu 62 %,

– die Klägerin Ziff. 2 zu 22 %,

– die Kläger Ziff. 3 und 4 jeweils zu 8 %.

e) Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

2. Die Kosten der zweiten Instanz verteilen sich wie folgt:

a) Von den Gerichtskosten tragen

– die Klägerin Ziff. 1 5 %,

– die Klägerin Ziff. 2 15 %,

– die Beklagten Ziff. 1 und 3 als Gesamtschuldner 80 %.

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 tragen die Beklagten Ziff. 1 und 3 als Gesamtschuldner 94 %.

c) Von den jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 3 tragen

– die Klägerin Ziff. 1 5 %,

– die K[…]


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