OLG Jena – Az.: 3 W 296/21 – Beschluss vom 09.09.2021
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Greiz vom 23.07.2021 – Nichtabhilfeentscheidung vom 28.07.2021 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen abzulehnen.
Gründe
I.
Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 27.05.2021 (Ur.-Nr. 0852/21) verkaufte die Beteiligte zu 3 das im Bestandsverzeichnis des im Betreff bezeichneten Grundbuchs unter lfd. Nr. 20 gebuchte Grundstück an die Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligte 3 bevollmächtigte die Beteiligten zu 1 und 2, zur Finanzierung des Kaufpreises und geplanter Investitionsmaßnahmen das Grundstück schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen zu belasten. Die Beteiligten zu 1 bis 3 erteilten ihrerseits den „jeweiligen Angestellten des Notars“ eine entsprechende Belastungsvollmacht.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf § 10 Abs. 3 der Urkunde.
Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 04.06.2021 (Ur.-Nr. 0910/21) bestellte Frau D. F., „dienstansässig in 0……. C, M …“ – dabei handelt es sich um die Anschrift der Geschäftsstelle des Urkundsnotars – „dem Notar von Person bekannt“, zugunsten der Beteiligten zu 4 eine Grundschuld über 265.000,- € nebst 12 % Zinsen jährlich und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Nach dem Inhalt der Urkunde handelte Frau D. F. hierbei unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vollmacht in der Urkunde vom 27.05.2021 für die Beteiligten zu 1 bis 3.
Der Urkundsnotar beantragte mit Schriftsatz vom 15.07.2021 die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch ausdrücklich auch im Namen der Beteiligten zu 4. Das Grundbuchamt erließ am 23.07.2021 eine Zwischenverfügung und beanstandete den fehlenden Nachweis der Vollmacht für Frau D. F. in der Form des § 29 GBO. Für dessen Vorlage setzte der Grundbuchrechtspfleger eine Frist und kündig[…]