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Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung wegen Umzugs

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AG München
Az.: 212 C 15699/08
Urteil vom 17.12.2008

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Vergütung aus Fitnessvertrag für den Zeitraum vom September 2006 bis Januar 2008.
Die Parteien schlossen am 2.1.2006 einen Vertrag über die Nutzung des klägerischen Studios gegen Entgelt in Höhe von EUR 59,– monatlich, beginnend mit dem 1.2.2006. Als Laufzeit wurden 24 Monate vereinbart.
Am 13.6.2006 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.8.2006, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemannes von München nach Wien verzog.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung vom 13.6.2006 sei nur als ordentliche Kündigung wirksam und beende den Vertrag deshalb erst zum 31.1.2008.
Beim Fitnessvertrag handle es sich um einen Mietvertrag, sodass § 314 BGB nicht anwendbar sei, jedenfalls falle das Risiko eines Umzuges allein in die Sphäre der Beklagten.
Im übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klagepartei Bezug genommen.
Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.022,76 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 59,– seit dem 4.9.2006, seit dem 2.10.2006, seit dem 2.11.2006, seit dem 4.12.2006, sowie aus jeweils EUR 60,52 seit dem 2.1.2007 und seit dem 2.2.2007, seit dem 2.3.2007, seit dem 2.4.2007, seit dem 2.5.2007, seit dem 4.6.2007, seit dem 2.7.2007, seit dem 2.8.2007 seit dem 3.9.2007, seit dem 2.10.2007, seit dem 2.11.2007, seit dem 3.12.2007 und seit dem 2.1.2008 nebst Mahnkosten in Höhe von EUR 2,56 und Bankrücklastkosten in Höhe von EUR 10,67 und Auskunftskosten in Höhe von EUR 5,– nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 8.10.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung


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