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Abgrenzung Diebstahl/Betrug  bei Selbstbedienungskassen

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LG Kaiserslautern – Az.: 5 Qs 68/21 – Beschluss vom 26.08.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 28.07.2021 wird dieser aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht – Strafrichter – zurückverwiesen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Mit Antrag vom 22.07.2021 hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen die Angeschuldigte den Erlass eines Strafbefehls beantragt.

(Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Insoweit wirft sie der Angeschuldigten vor, sie solle sich am 16.03.2021 gegen 13.32 Uhr in den Geschäftsräumen eines Discounters in Kaiserslautern, aufgehalten haben. Dort soll sie Waren im Wert von 57,32 Euro entwendet haben, indem sie die Ware in den Einkaufswagen geladen und den Einkaufsbereich passiert haben soll, ohne die Ware zu scannen. Entsprechend vorgefasster Absicht habe die Ware nicht bezahlt werden sollen. Bevor sie mit dem Diebesgut das Geschäft verlassen konnte, soll sie von dem Ladendetektiv gestellt worden sein.

Die Staatsanwaltschaft geht von einer Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls gem. § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 23 StGB aus und hat dafür eine Geldstrafe von 50 Tagessätze zu jeweils 10,00 Euro beantragt.

Mit Beschluss vom 28.07.2021, der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zugestellt am 29.07.2021, hat das Amtsgericht Kaiserslautern den Erlass des Strafbefehls abgelehnt und ausgeführt, es handele sich um einen Betrug, nicht um Diebstahl.

Gegen den Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern mit sofortige Beschwerde vom 29.07.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 30.07.2021 und trägt vor, entgegen der Auffassung des Gerichts handele es sich nicht um einen Betrug, da es sowohl an einer Täuschungshandlung, einem Getäuschten, einem Irrtum sowie einer Vermögensverfügung fehle.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat in der Sache auch Erfolg.

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen die Angeschuldigte ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung eines versuchten Diebstahls. Der dem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach zutreffender Au[…]


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