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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung: Angabe von Vorschäden

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LANDGERICHT COBURG
Az.: 12 O 817/01
Urteil vom 20.02.2002

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,– Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
 

Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer bei der Beklagten bezüglich des Pkws … amtliches Kennzeichen … abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko).

 

Am … verunfallte der  Zeuge B…  K… mit dem Pkw des Klägers auf der … in Nähe ….

Die unfallbedingten Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug beliefen sich auf brutto … DM.

 

Mit Schadenanzeige vom … meldete der Kläger den streitgegenständlichen Kraftfahrzeugunfall. In dieser schrift­lichen Kaskoschadenanzeige wurde unter Ziffer 11. g) zur Frage „Hatte Ihr Fahrzeug vor diesem Ereignis reparierte Schäden?“ die Antwort „Nein“ angekreuzt.

 

Vor der abschließenden Unterschrift des Versicherungsnehmers enthielt das Kaskoschadenanzeigeformular der Beklagten – durch Fettdruck und Einrahmung deutlich hervorgehoben – folgenden Hinweis:

 

„Wichtiger Hinweis:

Sie bzw. der Fahrer/Fahrerin sind verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des  Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§ 712 AKB). Dazu gehört auch die sorgfältige und genaue Beantwortung aller in dem vorlie­genden Formular gestellten Fragen.

 

Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben können, auch wenn uns hierdurch kein Schaden entsteht, zum Verlust des Versiche­rungsschutzes führen und uns berechtigen, unsere Aufwendungen in den Grenzen des § 7 V AKB von Ihnen bzw. dem Fahrer/der Fahrerin zurückzufordern.“

 

Die Kaskoschadenanzeige wurde vom Kläger unter dem … eigenhändig unterschrieben.

 

Im übrigen wird auf den Inhalt der Kaskoschadenanzeige Bezug genommen (Anlage B 1).

 

Tatsächlich wies der streitgegenständliche Pkw folgende Vor­schäden auf :

 

Vorschaden gemäß Gutachten … vom … (B2), Reparaturkosten … DM.

 

Vorschaden gemäß Gutachten … vom … (B3), Reparaturkosten … DM.

 

Vorschaden gemäß Sachv[…]


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