Der Bundestag hat im Jahre 2009 das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ beschlossen. Die Änderungen zur Widerrufsbelehrung treten nun zum 11.06.2010 in Kraft. Die Widerrufsfrist beträgt ab dem 11.06.2010 immer 14 Tage (auch bei eBay-Auktionen oder Einkäufen bei Amazon), wenn dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird (z.B. per Email). Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform zusendet (Zusendungspflicht somit spätestens 1 Tag nach Vertragsschluss).
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Verbraucher. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist. Die Widerrufsbelehrung liegt nun als Muster in Gesetzesform in Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB vor. Die Rückgabeerklärung ändert sich ebenfalls. Eine Überleitungsregelung gibt es nicht!
Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: 2 Sa 193/08 Urteil vom 19.11.2008 Leitsatz: Werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erledigung auf einen Dritten übertragen, liegt eine unzulässige sogenannte Austauschkündigung vor (vgl. BAG vom 16.12.2004 – 2 AZR 66/04). I. Auf die Berufung des Klägers wird das […]