Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter – vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Flensburg – Az.: V Qs 42/21 – Beschluss vom 23.09.2021

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Flensburg vom 12.08.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 03.08.2021 – 485 Gs 810/21 – aufgehoben.

2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten wird gem. § 111a StPO angeordnet. Diese wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins, § 111a Abs. 3 StPO.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: YURII MASLAK/Shutterstock.com)

Die Staatsanwaltschaft Flensburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Sie wirft dem Beschuldigten vor, dass er, nachdem er Alkohol in einer solchen Menge zu sich genommen hatte, dass die ihm am 18.07.2021 um 03:50 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille enthielt, um 03:35 Uhr mit einem E-Scooter mit dem Versicherungskennzeichen 490 MPS öffentliche Straßen in der Innenstadt von Flensburg befahren habe.

Eine Polizeistreife beobachtete den Beschuldigten dabei, wie er auf dem Geh- und Radweg S. vom ZOB kommend Richtung F.-Straße auf einem E-Scooter fuhr (Bl. 2 d. A.). Vom R. sei er bis zur A. Straße gefahren, habe dort gewendet und sei zurück zum R. gefahren, wo sein Bruder zu Fuß gegangen sei (Bl. 2 d. A.). Dort habe er erneut gedreht und sei wieder Richtung Angelnburger Straße gefahren (Bl. 2 d. A.). Auf diesem Weg führte die Polizeistreife eine Kontrolle durch. Ausweislich des Polizeiberichts sei der Beschuldigte Schlangenlinien gefahren (Bl. 2 d. A.). Ein vor Ort nach Belehrung durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 03:38 Uhr einen Wert von 1,49 Promille. Die um 03:50 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille auf (Bl. 40 d. A.). Der Führerschein des Beschuldigten wurde beschlagnahmt, wogegen der Beschuldigte Widerspruch einlegte (Bl. 9 d. A.). Bei dem vom Beschuldigten genutzten E-Scooter handelte es sich um einen solchen der Firma Bird, mit einer Nennleistung von 350 W, nutzbar bis zu einem Gewicht des Fahrers von 100 kg (Bl. 46 d. A.).

Ausweislich einer Abfrage vom 19.07.2021 liegen in Bezug auf den Beschuldigten […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv