Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 362/11 – Urteil vom 29.02.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.06.2011 – 3 Ca 523 b/11 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beklagte zu 1. betreibt einen Tabakwarengroßhandel. Sie beliefert Fachgeschäfte, Getränkemärkte, Kioske und Tankstellen mit Zigaretten (sog. Rechnungskundengeschäft). Bis zum 28.02.2011 verkaufte die Beklagte zu 1. Zigaretten auch über ca. 380 Zigarettenautomaten. Die Automaten sowie die Stellplatzverträge veräußerte sie zum 01.03.2011 an die Beklagte zu 2., die Zigaretten ausschließlich über Automaten vertreibt.
Der Kläger arbeitete seit dem 01.03.2000 bei der Beklagten zu 1. als Verkaufsfahrer. Zusammen mit einem Kollegen befüllte er die Zigarettenautomaten und belieferte die Rechnungskunden mit Tabakwaren. Der Kläger fuhr eine sog. „gemischte Tour“. Alle betrieblichen Tätigkeiten (Verwaltung, Buchhaltung usw.) wurden in drei Räumen im Souterrain des Hauses des Inhabers der Beklagten verrichtet. In den dazugehörigen Garagen befand sich das Lager. Nach Automatengeschäft und Rechnungskunden wurde nicht unterschieden, auch nicht bei der Lagerhaltung.
Die Beklagte zu 2. übernahm keine Arbeitnehmer der Beklagten zu 1.. Sie gliederte das Automatengeschäft in ihre Betriebsorganisation ein. Die Vertriebsstruktur der Beklagten zu 1. behielt die Beklagte zu 2. nicht bei. Sie ordnete die übernommenen Automaten verschiedenen bei ihr bestehenden Touren zu. Die Beklagten verfügen über unterschiedliche Warenwirtschaftssysteme.
Die Beklagte zu 1. kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.02.2011 zum 30.06.2011. Ihre anderen Arbeitnehmer, zwei Verkaufsfahrer und eine teilzeitbeschäftigte kaufmännische Kraft, beschäftigt die Beklagte zu 1. nach wie vor.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, denn sie sei ausschließlich vor dem Hintergrund des Verkaufs der Betreuung der Zigarettenautomaten erfolgt. Hierbei handele es sich um einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB. Der Kläger hat behauptet, er sei überwiegend damit beschäftigt worden, die Zigarettenautomaten zu beschicken.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass es zu keinem Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB gekommen sei. Da die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. […]