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Urlaubsabgeltungsansprüche – Langzeiterkrankung

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ArbG Köln – Az.: 8 Ca 2545/21 – Urteil vom 30.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 Prozent und die Beklagte zu 14 Prozent.

3. Der Urteils-Streitwert wird festgesetzt auf 9.027,95 Euro.

(Gebührenstreitwert: 12.462,95 Euro)

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Urlaubsabgeltungsansprüche aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am .1963 geborene Kläger war vom 01.06.2005 bis 28.02.2021 als Sachbearbeiter im Vertrieb der Beklagten tätig. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt nach Angaben der Klageschrift 3.400.- Euro, nach Angaben der Beklagten 3.435.- Euro.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2005 (Bl. 5 d. A.) ist ein Urlaubsanspruch von „30 Tagen“ vereinbart.

Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert.

Seit dem 24.07.2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2021 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers zum 28.02.2021.

Die Beklagte errechnete einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 11.528,92 Euro brutto (Abrechnung Februar 2021, Bl. 8 d. A.) und zahlte diese brutto = netto in voller Höhe an den Kläger aus.

Der Kläger hat am 04.05.2021 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von insgesamt 20.556,92 Euro zu.Insofern begehrt er Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2017 bis 2021 und macht für 2017 einen Resturlaubsanspruch in Höhe von 20 „Tagen“, für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 35 „Tagen“ sowie für 2021 in Höhe von weiteren sechs „Tagen“ geltend. Er ist der Ansicht, für jeden Urlaubstag eine Vergütung in Höhe von 156,92 Euro erhalten zu können (Berechnungsweg: 3 x 3400 : 65). Der Kläger ist der Ansicht, der Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, da die Beklagte ihre arbeitgeberseitige Mitwirkungs- und Hinweispflicht hinsichtlich des Verfalls des Urlaubsanspruchs nicht erfüllt habe. Weiter ist er der Ansicht, der Urlaubsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Kläger ist hilfsweise der Ansicht, ihm stünde jedenfalls eine noch offene Urlaubsabgeltung für zwei Tage zu, da die Beklagte für das Kalenderjahr 2020 zu Unrecht von einem Urlaubsanspruch von lediglich 33 Tagen anstelle zutreffend 35 Tagen ausgegangen sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst darüber hinausgehend auch noch einen Zeugniskorrekturan[…]


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