OLG Celle – Az.: 14 U 57/17 – Urteil vom 20.03.2018
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Feststellung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Vertragsverhältnisses, des Nichtbestehens weiterer Honoraransprüche der Beklagten sowie Schadensersatz für Mehraufwendungen.
Sie schlossen mit der Beklagten am 14. Mai 2011 einen als Planungs- und Baubetreuungsvertrag überschriebenen Vertrag, nach dessen Inhalt auf einem Grundstück der Kläger der Neubau eines Einfamilienhauses erstellt werden sollte (K2). In Ziffer 3 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, die Grundleistungen zu erbringen, welche den Leistungsphasen (LPH) 1 – 9 des § 33 Abs. 3 HOAI entsprechen. Ziffer 3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) gestattete der Beklagten, Teilleistungen an andere Personen, Büros etc. zu vergeben. Nach Ziffer 4.1 ZVB war die Beklagte berechtigt, kleine Zusatzaufträge bis zu einer Vergütung in Höhe von 0,1 % der voraussichtlichen Gesamtkosten des Bauvorhabens zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen.
Nach Erteilung der Baugenehmigung am 5. Juli 2011 begannen die Bauarbeiten im September 2011. Teile der Planungsleistung erbrachte der Mitarbeiter W. der Beklagten, der auch die Bauüberwachung wahrnahm.
(Symbolfoto: Chaosamran_Studio/Shutterstock.com)Die Beklagte stellte den Klägern mit der Rechnung Nr. 12/12 vom 20. Februar 2012 einen Betrag von 2.122,22 € für Planungs- und Baubetreuungsleistungen in Rechnung, welche die Beklagte widerklagend in einem weiteren zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 14 O 146/14 geführten Rechtsstreit geltend gemacht hat. Auf die[…]