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Verkehrssicherungspflicht – Nässe im Eingangsbereich einer Schützenhalle

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LG Arnsberg – Az.: 1 O 144/16 – Urteil vom 01.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund eines behaupteten Unfallereignisses vom 16.08.2015 in Anspruch.

Am 16.08.2015 fand in B ein Umzug der Schützenbruderschaft T B … e.V. statt. An dem Tag herrschte Dauerregen. Im Rahmen der Feierlichkeiten begab sich der Kläger in das von der Beklagten aufgestellte und betriebene Festzelt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am 16.08.2015 auf dem Festzeltgelände infolge von Nässe gestürzt ist. Unstreitig erfolgte am 16.08.2015 weder gegenüber dem Schützenverein noch gegenüber den anwesenden Sicherheitsleuten eine Unfallmeldung.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.11.2015 (Anlage A3 – Bl. 16 d.A.) und 02.03.2016 (Anlage A4 – Bl. 18 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf.

Der Kläger behauptet, bei Verlassen des Festzeltes gegen 17.30 Uhr auf einer nach außen führenden regennassen Aluminiumrampe ausgerutscht und gestürzt zu sein. Er verweist hierzu auf ein Lichtbild (Anlage A1- Bl. 13 d.A.). Er behauptet, die besondere Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Rampe sei nicht erkennbar gewesen, so dass die Beklagte zu Sicherungsmaßnahmen in Form von Hinweisschildern und rutschhemmenden Auflagen verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen sei der Neigungswinkel der Rampe zu steil gewesen. Zudem habe es sich um einen Notausgang gehandelt, so dass besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären.

Der Kläger behauptet ferner, er sei in Kenntnis des Regens sowie mit der gebotenen Vorsicht die streitgegenständliche Rampe heruntergelaufen. Vor dem Unfall habe er sich etwa eine Stunde im Festzelt befunden und dort 3 – 4 Gläser Bier zu 0,2 Liter getrunken. Er sei nicht angetrunken gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, er habe durch den Sturz eine Fibularfraktur sowie einen Weichteilschaden erlitten. Unfallbedingt sei vom 24.08.2015 bis zum 27.08.2015 eine stationäre Behandlung erfolgt (Arztbrief Anlage A2 – Bl. 14 ff. d.A.). Im Übrigen sei er über 4 Monate, in der Zeit vom 16.08.2015 bis zum 21.12.2015, arbeitsu[…]


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