OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 211/21 – Beschluss vom 05.10.2021
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brake vom 17.06.2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Ausgenommen von der Aufhebung werden die Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner mit der Sach- und Verfahrensrüge zulässig begründeten und gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde.
Soweit es die gefahrene Geschwindigkeit betrifft, lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die insoweit getroffenen Feststellungen konnten deshalb aufrechterhalten werden.
Im Übrigen unterliegt das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aber der Aufhebung.
Die Aufklärungsrüge erweist sich zumindest insoweit als erfolgreich, als das Amtsgericht nicht von der Vernehmung der beiden Zeugen, die der Betroffene als mögliche Fahrer benannt und dabei geltend gemacht hatte, dass sie im Aussehen dem Betroffenen in wesentlichen Gesichtsmerkmalen ähneln würden, absehen durfte.
Zwar teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichtes, dass das bei der Messung gefertigte Lichtbild zur Identifizierung grundsätzlich geeignet ist. Da der Betroffene aber geltend macht, dass die als mögliche Fahrer in Betracht kommenden Personen dem Betroffenen ähneln -was aufgrund der engen verwandtschaftlichen Bindung auch denkbar erscheint- durfte das Amtsgericht nicht allein auf einen Vergleich des Lichtbildes mit dem Betroffenen abstellen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das Messfoto -wie auch das Amtsgericht feststellt- eine gewisse Unschärfe aufweist:
„Insbesondere wenn der Betroffene einen Dritten namentlich als Fahrer benennt, muss das Gericht in aller Regel diesen als Zeugen laden und gegebenenfalls vernehmen. Die bei der Verkehrsüberwachung zur Identifizierung des Täters gefertigten Lichtbilder sind nicht immer so klar und deutlich, dass es ausgeschlossen erscheint, eine andere Person als der Betroffene sei g[…]