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Unabwendbare Ereignisse

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§ 7 StVG
(Zum unabwendbaren Ereignis bei Überschreitung der Autobahn Richtgeschwindigkeit von 130 km/h)

BGH
Az.: VI ZR 62/91
Urteil vom 17. 3.1992 

Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Sachverhalt:
Der Erstbekl. geriet, als er am 19.7.1986 gegen 21.20 Uhr mit hoher Geschwindigkeit mit seinem Porsche 911 auf dem linken Fahrstreifen der dreispurigen Bundesautobahn von K. in Richtung K. in Richtung F. fuhr, mit dem bei der Zweitbekl. haftpflichtversicherten Wagen, den er hinter einem von der mittleren aufseine Fahrspur wechselnden BMW abgebremst hatte, ins Schleudern. Das Fahrzeug überquerte die mittlere Fahrspur und stieß auf der rechten Fahrspur gegen ein Wohnwagengespann. Dadurch riß der Anhänger ab und prallte auf einen auf dem Standstreifen abgestellten Opel Kadett. Hierdurch wurde der Kl:, der unter dem Opel Kadett lag, um die Lichtmaschine des Wagens zu reparieren, schwer verletzt.
Der Kl. hat behauptet, der Erstbekl. sei ausweislich der Bremsspur mit einer Geschwindigkeit von 251 km/h gefahren und habe deshalb nicht mehr rechtzeitig auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden BMW-Fahrers reagieren können. Er hat von den Bekl. seinen mit 78.536,14 DM bezifferten unfallbedingten materiellen Schaden ersetzt verlangt und ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht; ferner hat er – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger – die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Unfallschäden beantragt.
Die Bekl. haben behauptet, im Unfallzeitpunkt seien die Sichtverhältnisse gut und die Strecke sei übersichtlich gewesen. Als der Erstbekl. bei freier Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h den vorausfahrenden BMW links habe überholen wollen, sei dieser plötzlich und ohne Vorankündigung auf die linke Fahrspur hi[…]


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