LG Potsdam – Az.: 12 T 20/16 – Beschluss vom 12.10.2016
Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller Marion und Thomas R. vom 06.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Für die Einwendungen der Antragssteller ist das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen richten sich nach Nr. 25100 und Nr. 25101 KV GNotKG. Nach der Gesetzessystematik ist Nr. 201500 KV GNotKG die geschäftswertabhängige Grundsatznorm, wogegen die Gebühr Nr. 25101 KV GNotKG eine Ausnahmeregelung für drei genau bestimmte Beglaubigungsgeschäfte darstellt.
Vorliegend ist Nr. 2 25101 KV GNotKG – Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO nebst Löschungsantrag nach § 13 GBO – einschlägig.
Bei Nr. 25101 KV GNotKG handelt es sich um eine Festgebühr, die unabhängig vom Wert der beglaubigten – privilegierten – Erklärung 20,00 € beträgt.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, wie zu bewerten ist, wenn der Beglaubigungstext, wie hier, nicht nur eine einzige der erfassten privilegierten Erklärungen enthält, sondern eine Mehrheit davon. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird die Gebühr in Höhe von 20,00 € jedoch nicht nur einmal angesetzt. Zwar vertritt das OLG Oldenburg (Beschluss v. 22.07.2014, Az: 9 OH 59/14) diese Auffassung.
Gedanklicher Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Nr. 25101 Nr. 2 KV. Hiernach muss es sich um eine Zustimmung gemäß § 27 GBO sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag nach § 13 GBO handeln. Die Wörter „eine“ bzw. „einen“ legen eine einzige Zustimmung bzw. einen einzigen Löschungsantrag nahe. Schon bei diesem Wortlautverständnis würde eine Mehrheit von Zustimmungen bzw. Anträgen zu einer Gebührenhäufung führen. Eine Mehrheit liegt jedoch nur vor, wenn es im Text vor der Unterschriftsbeglaubigung um mehrere Grundpfandrechte, deren Löschung durch den Eigentümer zugestimmt wird, bzw. deren Löschung beantragt wird, geht. Keine Mehrheit ist hingegen anzunehmen, wenn nur ein zu löschendes Grundpfandrecht vorliegt, bei den Grundstückseigentümern aber eine Personenmehrheit vorliegt, sodass der Notar die Unterschrift nicht nur einer Person, sondern mehrerer Personen beglaubigen muss. In diesem Fall fällt die Gebühr Nr. 25101 KV GNotKG bei Beglaubigungen in einem einzigen Vermerk nach § 39 Beurkundungsgesetz nur einmal an. Umgekehrt kann dies nicht als Argument für den Einmalanfall der Gebühr fruchtbar gemacht werden. Dies vermischte den Unterschied e[…]