Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 W 22/21 – Beschluss vom 29.11.2021
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven – Grundbuchamt – vom 20.09.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 255.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Eintragung einer Grundschuld.
Im Grundbuch von Bremerhaven, Bezirk […], Blatt […] sind die Antragstellerin zu 1. und ihr am […] 2017 verstorbener Ehemann, Herr […], als Miteigentümer zu je zu ½ Anteil des Grundbesitzes Gemarkung […] Flur […] Flurstück […], eingetragen. Mit notariellen Urkunden vom 16.10.2006 (UR.-Nr. […] und […] des Notars […]) hatten die Eheleute […] ihren Kindern, Herrn […] und Frau […] (die Bevollmächtigten), jeweils eine Vorsorgevollmacht in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten eingeräumt. Die Vollmacht, die über den Tod der Vollmachtgeber hinaus wirksam bleiben sollte, umfasste insbesondere auch das Recht der Bevollmächtigten, über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.09.2021 (UR.-Nr. […] des Notars […]) veräußerten die Bevollmächtigten unter Berufung auf die ihnen erteilten Vollmachten, ausweislich der Urkunde handelnd für die Antragstellerin zu 1. und den verstorbenen Herrn […], den bezeichneten Grundbesitz an die Antragstellerin zu 3. und bewilligten zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Unter § 8 des Kaufvertrages wurde der Antragstellerin zu 3. zudem das Recht eingeräumt, das Grundstück bereits vor Eigentumsumschreibung mit einem Grundpfandrecht zu belasten und die Verkäufer bei allen hierfür erforderlichen Rechtshandlungen zu vertreten. Mit gesonderter Urkunde des Notars […] vom selben Tag (UR.-Nr. […]) bestellte die Antragstellerin zu 3. sodann im eigenen Namen sowie aufgrund der kaufvertraglich gewährten