Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 14 U 86/06
Urteil vom 07.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Offenburg, Az.: 2 O 106/06
In dem Rechtsstreit wegen einstweiliger Verfügung (Gegendarstellung) hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 05.04.2006 – 2 O 106/06 – und das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 05.04.2006 – 3 O 110/06 – abgeändert:
a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „Neue Woche“ im gleichen Bereich, in dem im Heft … die Erstmitteilung „… L. – Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? – Sein Freund hat es erzählt“ erschienen ist, mit gleichen Schrifttypen wie sie für die Erstmitteilung verwendet wurden, unter gegenüber dem – gleichfalls in Fettdruck zu haltendem – Fließtext durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße erfolgender Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift sowie der Wörter „H… L.“, „Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?“ und „Sein Freund hat es erzählt“ – ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung abzudrucken, wobei die Schriftgröße gegenüber der Erstmitteilung – lediglich in der Weise reduziert sein darf, dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche des Textteils der Erstmitteilung einnimmt:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von „Neue Woche“ Nr. … vom 25.02.2006 schreiben Sie:
„H… L. Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? Sein Freund hat es erzählt“
Hierzu stelle ich, H… L., fest:
Weder in der Hochzeitsnacht noch zu einem späteren Zeitpunkt habe ich Ehebruch begangen.
Berlin, 01. März 2006 H… L.
Hierzu stelle ich, V… L., fest:
Mein Mann hat in der Hochzeitsnacht keinen Ehebruch begangen. Vielmehr habe ich die gesamte Hochzeitsnacht mit ihm verbracht.
Berlin, 01. März 2006 V… L.
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